Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Werk- und Kaufvertrag –
    I. Geltungsbereich
  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und
    Vertragsannahmeerklärungen des Verwenders und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen
    des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der
    Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragpartners sind ausgeschlossen,
    auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich
    widerspricht.
  3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen
    Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
  4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind,
    gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Verwenders in der jeweils gültigen
    Fassung.
    II. Vertragsinhalt
  5. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge,
    sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
    Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen
    sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes
    vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
    Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des
    Verwenders maßgebend.
    Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und
    Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.
  6. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen,
    soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall
    im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
    III. Preise
  7. Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn
    die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde, beim Kaufvertrag verstehen sich die
    Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes
    vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach
    Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen Umfang zu
    erhöhen.
  8. Ist eine den Verwender bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die
    Leistungen des Verwenders erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden
    sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu
    hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder
    andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und
    Materialkosten, auf denen die Preise des Verwenders beruhen, mittelbar oder unmittelbar
    betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr
    als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten
    bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich einen
    Festpreis zugesagt hat.
    IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang
  9. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca.
    sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass der Verwender sie ausdrücklich und
    schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage
    des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor
    Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der
    Vertragspartner zu erbringen hat.
  10. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
    Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
    Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. –
    auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Verwender an der
    rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um
    die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten
    Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Verwender ein
    Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird
    der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der
    Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert,
    ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungsbzw.
    Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung
    frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die
    genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner
    unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem
    Ablauf einer vom Verwender gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  11. Der Verwender ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  12. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks
    über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks
    herbeigeführt werden können.
    Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach
    Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme
    ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen
    geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
  13. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der
    Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der
    Niederlassung des Verwenders. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind,
    erfolgt dieser nach Ermessen des Verwenders, wobei der Verwender nicht verpflichtet ist, die
    günstigste Versendungsart zu wählen.
    Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des
    Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie
    Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des
    Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden
    versichert.
  14. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu
    vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der
    Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit,
    Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des
    Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.
    V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
    Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich
    vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
    A. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  15. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser,
    Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen
    Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde
    Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser
    einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine
    Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
    Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume
    und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich
    entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des
    Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle
    die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
    Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
    erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
  16. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über
    die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
    erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  17. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten
    Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner
    auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
  18. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und
    Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.
    B. Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat,
    gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
  19. Der Vertragspartner vergütet die dem Verwender bei der Auftragserteilung vereinbarten
    Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
    für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation.
    Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den
    Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
  20. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für Anund
    Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand
    berechnet wird.
  21. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des
    Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung
    der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender
    übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
    C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können
    wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Vertragspartner hat
    insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Verwenders zu tragen.
    VI. Zahlung
  22. Unsere Rechnungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
  23. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
    weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
  24. Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.
  25. Etwaige Vorauszahlungen werden in dem Umfang fällig, in dem diese im Angebot des
    Verwenders aufgeführt werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der
    Verwender berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
  26. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber
    unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen
    Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den
    Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind
    sofort fällig.
  27. Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen
    zu.
  28. Alle Forderungen des Verwenders werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
    und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
    oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines
    Vertragspartners zu mindern.
  29. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Verwender ihm einen
    Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung des
    Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der
    Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem
    Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner
    bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe
    entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
  30. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
    unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
    VII. Eigentumsvorbehalt
    Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher
    Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck
    oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn
    besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für
    künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen
    Verträgen.
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des
    Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber
    zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner.
    Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Verwenders um mehr als 20 % , so wird
    dieser auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
    VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
  31. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung
    (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender
    ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung
    stehen dem Verwender zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie
    unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner berechtigt,
    nach der Wahl des Verwenders vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung
    herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener
    Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder
    Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um
    einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
    Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des
    Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der
    Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
    2.a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung,
    Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die
    Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt
    die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung,
    Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
    b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt
    und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme
    mit der Inbetriebnahme des Werks.
    c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche,
    Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte nicht
    stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand
    nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen
    zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch
    innerhalb der Verjährungsfristen dem Verwender schriftlich angezeigt werden.
    d) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner (Auftraggeber/Käufer) ein
    Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und
    den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
  32. Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software
    insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit
    zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das
    für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der
    Programmbeschreibung tauglich ist.
    a) Der Verwender gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner
    keine Material- und Herstellungsfehler hat.
    b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann
    aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere
    übernimmt der Verwender keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen
    des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch
    die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit
    beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner.
    Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur
    auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner
    beigestellten Hard- und Software.
  33. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
    Gelegenheit zu gewähren.
  34. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die
    infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
    Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
    ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder
    elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  35. Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Verwender anzuzeigen und
    mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung,
    verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
  36. Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Verwender keine
    Mangelhaftung.
    IX. Haftung
  37. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen
    des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter
    und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
    Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht),
    haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und
    unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn,
    ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger
    Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und
    grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Verwenders.
    Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders
    auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren
    Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der
    Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen
    beruht.
  38. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für
    Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl,
    Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des
    Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für
    Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw.
    Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende
    gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen
    Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
  39. Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit
    den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom
    Vertragspartner direkt veranlasst sind.
  40. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind
    diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte
    hieraus nicht abgeleitet werden.
  41. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen
    unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des
    Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit
    ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
    werden kann.
    X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  42. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der
    Bundesrepublik Deutschland.
  43. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher
    Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.
    XI. Datenspeicherung
    Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen
    Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu
    speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
    XII. Sonstiges
  44. Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und
    dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
    Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
    Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der
    Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen
    seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen.
    Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des
    Verwenders weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den
    Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem
    unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der
    Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
  45. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet
    der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine
    höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
  46. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten
    Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  47. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger
    Unternehmen zu bedienen.
  48. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem
    unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich
    unmöglich ist.
    TSG Terschlüsen Sicherheitssysteme GmbH
    Gewerbering 3
    25469 Halstenbek
    Tel.: 040 / 85 31 32-0
    Fax: 040 / 85 31 32-56
    Mail: info@terschluesen.de
    Internet: www.terschluesen.de
    Amtsgericht Pinneberg HRB 14016 PI
    Geschäftsführer: Hans-Peter Kaschny, André Kaschny, Michel Kaschny
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner